a) Die Beschwerdeführerin 3 rügt sinngemäss, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG seien nicht erfüllt. Sie bringt vor, für die Errichtung von Antennen in der Landwirtschaftszone sei die Standortgebundenheit nachzuweisen. Es sei nicht geprüft worden, ob die bestehende Anlage der B.________ nach heutigen Kriterien überhaupt noch bewilligt würde, was gemäss Bundesgericht das erste Prüfkriterium sei. Demnach dürften – durch gesetzliche und technische Neuerungen illegal gewordene – Anlagen durch Nach- und Hochrüstungen in ihrer Illegalität nicht verstärkt werden.