Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehlt einer beschwerdeführenden Person ein schützenswertes Interesse am Einwand der ungenügenden bzw. täuschenden Publikation, wenn sie selber nicht getäuscht worden ist.27 Insoweit sich die Beschwerdeführerin 3 im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich auf die Bestimmungen zum Lastenausgleich in Art. 30 f. BauG beruft, sei darauf verwiesen, dass gemäss Praxis und herrschender Lehre Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften ausserhalb der Bauzone nicht lastenausgleichspflichtig sind, mithin die Beschwerdeführerin 3 auch daraus nichts für sich abzuleiten vermag.28