Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 im vorinstanzlichen Verfahren nichts, wonach ihrer Meinung nach wesentlich mehr Personen Einsprache erhoben hätten, wenn auf die erforderliche Ausnahme in der Publikation hingewiesen worden wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehlt einer beschwerdeführenden Person ein schützenswertes Interesse am Einwand der ungenügenden bzw. täuschenden Publikation, wenn sie selber nicht getäuscht worden ist.27 Insoweit sich die Beschwerdeführerin 3 im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich auf die Bestimmungen zum Lastenausgleich in Art.