Die Bekanntmachung des Vorhabens war somit unvollständig, wie die Beschwerdeführerin 3 zu Recht kritisiert. Dies bleibt im vorliegenden Fall allerdings folgenlos, da die Beschwerdeführerin 3 von ihrem Einsprache- und Beschwerderecht Gebrauch machen und ihre Rügen gegen das Bauvorhaben vortragen konnte. Aus der mangelhaften Publikation ist ihr somit kein Nachteil entstanden. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 im vorinstanzlichen Verfahren nichts, wonach ihrer Meinung nach wesentlich mehr Personen Einsprache erhoben hätten, wenn auf die erforderliche Ausnahme in der Publikation hingewiesen worden wäre.