24 RPG geäussert hatte, obwohl die Publikation unter Verstoss gegen das kantonale Recht nicht auf die erforderliche Ausnahme hingewiesen hatte. Zudem wurden den Einsprechenden im vorinstanzlichen Verfahren von der Gemeinde Riggisberg sowohl die Verfügung des AGR vom 8. November 2022 wie auch die Stellungnahme des AGR zu den Einsprachen vom 24. Februar 2023 eröffnet.26 Spätestens durch diese Zustellung hatten sämtliche Einsprechenden Kenntnis von der Erforderlichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und die Möglichkeit, sich dazu zu äussern.