Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin 3 als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen. Sie führte die Rüge der fehlerhaften Publikation (fehlende Ausnahme) auch bereits in ihrer Einsprache auf.24 Gleichzeitig rügte sie im Vorverfahren die fehlende Zonenkonformität bzw. dass die Ausnahmebewilligung für das Bauen in der Landwirtschaftszone nicht zu erteilen sei.25 Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin 3 bereits im Vorverfahren über die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erteilte Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG geäussert hatte, obwohl die Publikation unter Verstoss gegen das kantonale Recht nicht auf die erforderliche Ausnahme hingewiesen hatte.