Diese ist demnach nicht anzuwenden. Dass bestimmte Voraussetzungen für eine Praxisänderung vorliegen müssten, um von der Praxis abzuweichen, wie es die Beschwerdegegnerin vorbringt, spielt vorliegend keine Rolle. Die Publikation widerspricht dem BauG und dem BewD und ist demnach mangelhaft bzw. ungenügend.