d) In der Baupublikation ist sodann weiter angegeben, dass sich der Standort des Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone befindet. Direkt darunter steht bei «Beanspruchte[n] Ausnahmen: Keine».22 Gemäss Art. 35 BauG und Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD hätte vorliegend auf die beantragte Ausnahme nach Art. 24 RPG hingewiesen werden müssen. Daran vermag insbesondere auch die von der Gemeinde Riggisberg im angefochtenen Gesamtentscheid erwähnte, gemeindeeigene Praxis etwas zu ändern, wonach Ausnahmen nach RPG nicht in der Publikation genannten würden. Eine solche Praxis widerspricht offensichtlich dem übergeordneten kantonalen Recht. Diese ist demnach nicht anzuwenden.