Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die geforderte erneute Baupublikation sei nicht erforderlich und würde zudem zu einer unzulässigen Verfahrensverzögerung und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führen. Es lägen keinen ernsthaften und sachlichen Gründen für die Abkehr von der kommunalen Verwaltungspraxis bezüglich dem Hinweis auf Ausnahmen nach Art. 24 RPG vor. Die Hinweise auf die Gesetzesbestimmungen zum Lastenausgleich in Art. 30 f. BauG seien zudem nicht einschlägig.