Es handle sich damit um einen Neubau der Beschwerdegegnerin in der Landwirtschaftszone und nicht um einen blossen Umbau von B.________. In der Baupublikation sei sodann nicht erwähnt, dass es sich um ein Bauvorhaben für eine Neuanlage in der Landwirtschaftszone handle und dass hierfür eine Sonderbewilligung erforderlich sei. Unter Verweis auf Art. 30 f. BauG machen die Beschwerdeführenden geltend, die Gemeinde Riggisberg bringe die betroffenen Nachbarn um ihr Recht auf Entschädigungsforderungen. Dies sei rechtlich nicht haltbar und müsse mit einer erneuten Baupublikation korrigiert werden.