Dass sich die Gemeinde Riggisberg auf den Fachbericht des AUE stützt, ist folglich nicht zu beanstanden. Die BVD sieht denn auch keinen Anlass, nicht auf die Fachberichte und Stellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz abzustellen. Dass leistungsfähige, örtliche Fachstellen im Bereich nichtionisierender Strahlung bestehen, wie es die Beschwerdeführenden andeuten, ist nicht erkennbar. Ohnehin handelt es sich bei Art. 22 Abs. 2 BewD um eine «Kann-Vorschrift», welche keine Verbindlichkeit vorschreibt. Sodann verkennen die Beschwerdeführenden die Aufgabe des AGR. Dieses ist nicht für die Überprüfung des Bauvorhabens bezüglich dem Schutz von nichtionisierender Strahlung zuständig.