c) Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. e BewD14 konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), wenn gegen ein Vorhaben u.a. Bedenken oder Einwände wegen der Verletzung von Umweltvorschriften bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden (Art. 22 Abs. 2 BewD). Nach Art. 17 NISV15 vollziehen die Kantone die NISV. Demnach sind die Kantone zur Prüfung von Bauvorhaben bezüglich dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zuständig. Die kantonale Fachbehörde