b) Gemäss Art. 33a BauG sorgen die Gemeinden dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen für die Beurteilung von Baugesuchen zugänglich ist (Abs. 1). Verfügen sie nicht über eigene Fachleute, lassen sie die Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer anderen Gemeinde oder durch private Fachleute prüfen (Abs. 2). Diese Bestimmung richtet sich an die Gemeinden, so dass daraus mit Blick auf das AUE oder das AGR ohnehin nichts abgeleitet werden kann.