a) Die Beschwerdeführerin 3 moniert die Aussage der Gemeinde Riggisberg in Ziffer 2.13 des angefochtenen Bauentscheids, wonach sie [die Gemeinde] nicht in der Lages sei, das Baugesuch in technischer Hinsicht beurteilen zu können und auf die zuständigen Amts- und Fachstellen verweise. Da sei die Frage erlaubt, wie die Gemeinde Riggisberg erkennen wolle, ob die ihr untergeschobenen Fachberichte überhaupt zutreffend seien, insbesondere diejenigen des AGR, welches bekanntlich über keinerlei funktechnisch versiertes Personal verfüge.