c) Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 zogen ihre Beschwerden vom 9. August 2023 mit Schreiben vom 5. September 2024 zurück. Dadurch ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache ihnen gegenüber weggefallen. Das Verfahren ist demnach bezüglich der Beschwerdeführerin 1 und bezüglich des Beschwerdeführers 2 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG13). Für die Kostenfolgen ist auf Erwägung 10 zu verweisen.