P.________ 2, 3132 Riggisberg.12 Die Beschwerdeführerin 3 war bei Einreichung der Beschwerde wohnhaft am K.________weg 1, 3155 Helgisried, und damit rund 716 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Während des Beschwerdeverfahrens zog die Beschwerdeführerin 3 um an die L.________gasse 8, 3155 Helgisried, und damit rund 645 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Sämtliche Beschwerdeführenden wohnen bzw. wohnten somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1508 m oder besassen darin eine Liegenschaft. Die Beschwerdelegitimation sämtlicher Beschwerdeführenden war daher bei Einreichung der Beschwerde zu bejahen.