Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.9 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 1508 m.10 Die Beschwerdeführerin 1 wohnte im P.________ 2, 3132 Riggisberg, und damit rund 922 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt.11 Der Beschwerdeführer 2 wohnt zwar in Wil, St. Gallen, war aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Eigentümer der Liegenschaft am