5. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2024 stellte das Rechtsamt allen Verfahrensbeteiligten sämtliche bisher eingereichten Unterlagen inkl. aller Beilagen zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass in den Vorakten der Gemeinde Riggisberg kein Ausnahmegesuch nach Art. 24 RPG bzw. keine Standortbegründung für die Mobilfunkanlage enthalten sei. Aus den Akten liesse es sich zudem nicht herauslesen, gestützt auf welches Gesuch das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt habe.