In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE gibt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2023 an, aus den Beschwerden ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts im Vorverfahren vom 15. Dezember 2022 erforderlich machen würde. Das AUE nimmt ergänzend zu seiner Stellungnahme im Vorverfahren zu den Einsprachen6 sodann Bezug auf den Leitentscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 und kommt zum Schluss, auch dieser zwischenzeitlich ergangene Leitentscheid vermöge nichts an seiner Einschätzung zu ändern.