Die Gemeinde hat sich im angefochtenen Entscheid nicht näher mit der Einsprachelegitimation befasst. Die Einsprachelegitimation setzt eine unmittelbare Betroffenheit durch das Bauvorhaben voraus, d.h. es ist erforderlich, dass die Einsprachepartei persönlich und in höherem Masse als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit vom Bauvorhaben berührt wird (sog. spezifische Beziehungsnähe).9 Dass die vom Beschwerdeführer angeführten Interessen als Liegenschaftseigentümer und –vermieter in Kandersteg eine spezifische Beziehungsnähe zum Bauvorhaben begründen, erscheint zumindest zweifelhaft.