Damit wird keine Verletzung von Vorschriften geltend macht, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen, dass das streitige Rückbau- und Umnutzungsvorhaben beim Skilift B.________ die öffentliche Ordnung gefährde oder ihm Hindernisse der Planung entgegenstünden. Vielmehr legt er dar, dass er den geplanten Rückbau des Skilifts B.________ für eine schlechte Idee hält. Nach dem Gesagten ist jedoch die Opportunität eines Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer nennt keine gegen das Bauvorhaben sprechenden Gründe, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind.