Gemäss Art. 2 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, wenn sie die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen. Weitere Aspekte wie beispielsweise die Opportunität des Bauvorhabens oder dessen Auswirkungen auf die Wirtschaft stehen somit der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen. Sie werden im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft.