und mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen (Art. 35 Abs. 3 BauG, Art. 31 Abs. 2 BewD). b) Gemäss Eingangsstempel der Gemeinde ging die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers am 13. April 2023 und damit innerhalb der Einsprachefrist ein. Schriftform und Frist sind somit eingehalten. Dies ist nicht umstritten. c) Die Gemeinde führt unter Ziffer 9 des angefochtenen Bauentscheids zur Begründung für das Nichteintreten auf die Einsprache an: «Es werden keine öffentlich-rechtlichen Punkte aufgeführt».