a) Die Ausführung von Bauvorhaben kann öffentliche und private, insbesondere nachbarliche Interessen berühren. Das Baubewilligungsverfahren soll sicherstellen, dass diese Interessen gewahrt werden können.5 Daher müssen Bau- und Ausnahmegesuche bekannt gemacht werden und es besteht die Möglichkeit der Einsprache. Privatpersonen sind zur Einsprache befugt, wenn sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Einsprachen sind innert der 30-tägigen Frist (Art. 31 Abs. 1 BewD6) schriftlich 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion