b) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei. Als Adressatin eines Nichteintretensentscheids ist sie formell beschwert und damit zur Anfechtung befugt, unabhängig davon, ob sie im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung Erfolg haben wird.4