c) Die Voraussetzungen für eine Parteikostenentschädigung an die Vorinstanz und an die Gemeinde Madiswil sind nicht erfüllt (Art. 104 Abs. 1 und Art. 4 VRPG). Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden daher keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 6. Juli 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.