nung, die das dominante Erscheinungsbild und die Weitenwirkung der geplanten Antennenanlage brechen könnten, sind nicht vorhanden. Auch steht der Bauabschlag nicht in Widerspruch zur Fernmeldegesetzgebung. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass es ihr in Zukunft verwehrt wäre, eine kleinere oder weniger exponierte Mobilfunkanlage an einem weniger sensiblen Standort aufzustellen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die gewünschte Versorgung mit mehreren kleineren Anlagen erreicht werden könnte. Insoweit führt der vorliegende Entscheid nicht zu einem grundsätzlichen Verbot von Mobilfunkantennen in der Gemeinde Madiswil.