g) Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturbauten in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, sofern sie die massgebenden Grenzwerte einhalten und im Wesentlichen der Versorgung der Wohnzone dienen, in der sie errichtet werden sollen. Der geplante Standort selbst liegt zwar nicht in einem Schutzgebiet und die Mobilfunkanlage soll auch nicht auf einem denkmalgeschützten Gebäude erstellt werden. Die Umgebung der Bauparzelle zeichnet sich jedoch durch eine sehr hohe Qualität und Schutzwürdigkeit aus, sodass an das Bauvorhaben entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind. Diesen Anforderungen wird die geplante Anlage am fraglichen Standort und in diesen Dimensionen nicht gerecht.