17 Abs. 1 BauV) und kommunalen Vorschriften (Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 GBR) zum Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie zur Denkmalpflege (Art. 10b Abs. 1 BauG). Auch die Gemeinde Madiswil hat sich klar gegen die geplante Mobilfunkanlage ausgesprochen. Somit stehen auch Aspekte der Gemeindeautonomie der negativen Beurteilung der Anlage nicht entgegen. Dass die Vorinstanz das Bauvorhaben gestützt auf den Bericht der OLK nicht bewilligt hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.