f) Nach dem Gesagten würde die geplante Mobilfunkanlage aufgrund ihrer exponierten Lage und dem massiven Überragen der bestehenden Bebauung von verschiedenen Standorten aus einen erheblich störenden Fremdkörper darstellen und zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Besonders heikel ist die Sicht von den Standorten im BLN-Gebiet in Richtung des alten Dorfkerns von Madiswil. Von diesen Standorten aus beeinträchtigt die Antenne auch die geschützte Silhouette des historisch wertvollen Dorfkerns. Das Bauvorhaben verletzt somit die kantonalen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV) und kommunalen Vorschriften (Art. 8 Abs. 1 und Art.