tern auf der Unterdorfstrasse zusammen mit dem Bahntrasse wahrgenommen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Antennenmast auch aus dieser Perspektive störend in Erscheinung tritt. Auf dem von der Beschwerdeführerin als Beweismittel einreichten Bild (Google Streetview Screenshot) ist zu erkennen, dass die Gewerbebauten der UeO Grossmatt von diesem Standort aus grösstenteils durch die Ufervegetation entlang des Seitenarms des Tränkibachs verdeckt sind, während der obere Teil des Antennenmastes ohne Abdeckung frei sichtbar wäre und den Horizont ohne Hintergrundabdeckung teilt.