e) Im Gegensatz zum Projekt im Verfahren BVD 110/2019/196 befindet sich der Antennenstandort direkt am Siedlungsrand. Durch diese exponierte Lage kann nicht von einer guten Integration in die bestehende Bebauung gesprochen werden. Die Lage direkt am Übergang vom Baugebiet zur offenen und geschützten Landschaft führt dazu, dass der Antennenmast von weither einsehbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht davon gesprochen werden, dass sich der Standort für das Bauprojekt in besonderem Masse eignet. Das Gegenteil ist der Fall. Auch überragt der Antennenmast die Gebäudehöhen im Gebiet der UeO Grossmatt massiv.