auf die Silhouette des Ortsbildes und die weiträumige Einsehbarkeit durch den neuen Standort nicht entschärft werden, ist daher für die BVD nachvollziehbar und plausibel, zumal der streitgegenständliche Standort direkt am Siedlungsrand noch exponierter ist als jener im Verfahren BVD 110/2019/196. Der Kritik der Beschwerdeführerin, der Bericht der OLK vom 22. Mai 2023 leide an einem qualifizierten Mangel, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Vielmehr beruht der Bericht der OLK auf sachlichen Kriterien, weshalb ihm vorliegend eine erhöhte Beweiskraft zukommt.20 Für die BVD besteht somit kein Anlass, von der nachvollziehbaren fachlichen Meinung der OLK abzuweichen.