6/10 BVD 110/2023/122 werde. Diese Wirkung werde durch die ausladende Ausrüstung der Antenne auf 25 m Höhe noch verstärkt. Die Gesamtwirkung sei von Westen her gesehen erheblich störend. Sie beantragte daher, die geplante Antenne nicht zu bewilligen, da sie am vorgesehenen Standort in Widerspruch mit dem qualifizierten Orts- und Landschaftsbild stehe.17