Die OLK sei ohne nachvollziehbaren Grund von ihrer bisherigen Einschätzung abgewichen, weshalb der Fachbericht vom 22. Mai 2023 an einem qualifizierten Mangel leide. Zudem habe die OLK schon betreffend den sehr nahe beim vorliegend in Frage stehenden Strandort zurecht festgehalten, dass aufgrund der Integration der geplanten Anlage in die Gewebezone nicht von einem erheblichen Störfaktor für das umliegende Kulturland ausgegangen werden könne. Dasselbe gelte für den vorliegenden Standort. Die Anforderung von Art. 9 BauG, wonach die Mobilfunkantenne das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen dürfe, sei somit ohne Weiteres erfüllt.