b) Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der vorliegende Standort, der sich ihrer Ansicht nach in einem äusserst industriellen und gewerblich geprägten Gebiet befinde, in besonderem Masse für das Bauprojekt eigne. Sie bemängelt zudem, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid auf pauschale Hinweise beschränkt, aus welchen sie schliesse, dass die Anlage mit dem Orts- und Landschaftsbild nicht in Einklang zu bringen sei. Eine Würdigung der Sachlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände führe hingegen zum Schluss, dass die Anlage ohne Weiteres bewilligungsfähig sei.