Weiter dürfen nach der Vorschrift von Art. 8 Abs. 1 GBR Bauten, Anlagen, Ablagerungen, Materialentnahmestellen, Reklamen und Anschriften sowie Anlagen für die Energiegewinnung und den Fernseh- und Radioempfang (Parabolspiegel) Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Der Regelungsinhalt dieser kommunalen Gestaltungsvorschriften (Art. 12 der UeO Grossmatt und Art. 8 Abs. 1 GBR) geht nicht über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus. Den kommunalen Gestaltungsvorschriften kommt somit gegenüber der kantonalen ästhetischen Generalklausel keine eigenständige Bedeutung zu.