b) Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.6 Die Gemeinde Madiswil hat die Baugestaltung in Art. 12 der Vorschriften der UeO Grossmatt und in Art. 8 Abs. 1 GBR7 geregelt. Die Vorschrift in Art. 12 der UeO Grossmatt lautet unter dem Titel «Architektonische Gestaltung» wie folgt: