b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Bauentscheid formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgereicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ortsbild- und Landschaftsschutz; rechtliche Grundlagen a) Umstritten ist, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den Vorschriften über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist.