Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem in der Stellungnahme vom 23. August 2023 gestellten Rechtsbegehren fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Schlussbemerkungen eingereicht. 5. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion