4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch, holte die Vorakten bei der Vorinstanz ein und gewährte den Einsprecherinnen und Einsprechern die Möglichkeit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Bauentscheid. Die Gemeinde Madiswil teilt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 mit, dass sie am Amtsbericht vom 2. Juni 2023 festhalte und dieser weiterhin Gültigkeit habe.