Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/122 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. Mai 2025 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt B.________ und Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Madiswil, Bauverwaltung, Obergasse 2, 4934 Madiswil betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 6. Juli 2023 (eBau Nummer D.________; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Dezember 2022 bei der Gemeinde Madiswil ein Bau- gesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. F.________ ein. Die Parzelle liegt im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Nr. 4 «Grossmatt» (nachfolgend: UeO Grossmatt).1 Die Gemeinde Madiswil leitete das Baugesuch zu- ständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau weiter. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung eines 25 m hohen Sendemastes mit sechs Antennenkörpern auf zwei Ebenen im oberen Teil des Mastes. Gemäss Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2022 (Revision: 1.0) ist vorgesehen, die Sendeantennen in den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1800 bis 2600 MHz und im Frequenzband 3500 MHz zu betreiben. Die Sendeantennen im Fre- quenzband 3400 MHz sollen adaptiv mit je 16 Sub-Arrays unter Berücksichtigung eines Korrek- turfaktors betrieben werden. Unterhalb der Sendeantennen sollen zusätzlich zwei Richtfunkanten- nen installiert werden. 1 Überbauungsordnung Nr. 4 «Grossmatt» vom 12. Juni 1995, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumord- nung des Kantons Bern (AGR) am 27. Januar 1998. 1/10 BVD 110/2023/122 2. Gegen das Bauvorhaben gingen mehrere Einsprachen ein, darunter jene des Berner Hei- matschutzes. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) beurteilte das Vorhaben im Fachbericht Immissionsschutz vom 4. April 2023 positiv. Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beantragte in ihrem Bericht vom 22. Mai 2023, das Bauvorhaben auf- grund der negativen Auswirkungen auf das qualifizierte Orts- und Landschaftsbild nicht zu bewil- ligen. Die OLK hatte bereits im Jahr 2020 im Beschwerdeverfahren der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD 110/2019/196) eine gleich hohe Mobilfunkanlage der Beschwerdeführerin im selben Gewerbeareal als nicht mit dem Orts- und Landschaftsbild vereinbar beurteilt. Mit Amts- bericht vom 2. Juni 2023 beantragte die Gemeinde Madiswil dem Regierungsstatthalteramt, die Baubewilligung sei zu verweigern bzw. den Bauabschlag zu erteilen. Gestützt auf die erneut ne- gative Beurteilung der OLK erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit Bauentscheid vom 6. Juli 2023 den Bauabschlag. 3. Gegen den Bauentscheid vom 6. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 6. Juli 2023 und die Erteilung der Baubewilligung. Die Beschwer- deführerin macht zusammengefasst geltend, der Bauentscheid sei in mehreren Punkten falsch, rechtswidrig und willkürlich. Sie ist der Meinung, dass der geplante Standort ideal sei und sich die geplante Antennenanlage gut in die gewerblich-industriell geprägte Umgebung einordne. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwech- sel durch, holte die Vorakten bei der Vorinstanz ein und gewährte den Einsprecherinnen und Ein- sprechern die Möglichkeit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Bauentscheid. Die Gemeinde Madiswil teilt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 mit, dass sie am Amtsbericht vom 2. Juni 2023 festhalte und dieser weiterhin Gültigkeit habe. Die vormaligen Einsprecherinnen und Einsprecher haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 13. Dezember 2023 holte das Rechtsamt bei der Vorinstanz ausserdem die Akten des Verfahrens bbew 113/2019 ein und zog die Archivakten BVD 110/2019/196 bei. Gleichzeitig er- hielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem in der Stellungnahme vom 23. August 2023 gestellten Rechtsbegehren fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Schlussbemer- kungen eingereicht. 5. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/10 BVD 110/2023/122 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Bauent- scheid formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgereicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ortsbild- und Landschaftsschutz; rechtliche Grundlagen a) Umstritten ist, ob die geplante Mobilfunkanlage mit den Vorschriften über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vereinbar ist. Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese kantonale Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorha- ben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Art. 17 Abs. 1 BauV4 konkretisiert diese Vorschrift: Danach sind Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfass- bar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.5 b) Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantona- len Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.6 Die Ge- meinde Madiswil hat die Baugestaltung in Art. 12 der Vorschriften der UeO Grossmatt und in Art. 8 Abs. 1 GBR7 geregelt. Die Vorschrift in Art. 12 der UeO Grossmatt lautet unter dem Titel «Archi- tektonische Gestaltung» wie folgt: 1 Der Übergang zur Landwirtschaftszone erfordert in Bezug auf Material- und Farbwahl Rücksichtnahme auf die angrenzenden Siedlungsstruktur. 2 Pro Baufeld ist die Überbauung als bauliche und architektonische Einheit zu gestalten. Es sind einheitliche und konstruktionsgerechte Materialien zu wählen. 3 Farbgebung: Grossflächige grelle Farbtöne sind nicht gestattet. Die zuständige Baupolizeibehörde ent- scheidet endgültig über die Farbgebung. 4 Mit der Baueingabe sind für Material und Farbgebung Vorschläge zu machen. Weiter dürfen nach der Vorschrift von Art. 8 Abs. 1 GBR Bauten, Anlagen, Ablagerungen, Materi- alentnahmestellen, Reklamen und Anschriften sowie Anlagen für die Energiegewinnung und den Fernseh- und Radioempfang (Parabolspiegel) Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Der Regelungsinhalt dieser kommunalen Gestaltungsvorschriften (Art. 12 der UeO Grossmatt und Art. 8 Abs. 1 GBR) geht nicht über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus. Den kommunalen Gestaltungsvorschriften kommt somit gegenüber der kantonalen ästhetischen Generalklausel keine eigenständige Bedeutung zu. 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9/10 N. 13 f. 6 BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4. 7 Baureglement der Gemeinde Madiswil vom 5. Dezember 2013 (GBR) mit Änderungen, letztmals genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 12. Dezember 2024. 3/10 BVD 110/2023/122 c) Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter äs- thetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnor- men in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen.8 Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestaltungsmög- lichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind eher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen prak- tisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Äs- thetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.9 Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldege- setzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölke- rungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c FMG10). Aus einer Mobilfunkkon- zession ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten.11 d) Weiter sind für das Bauvorhaben eidgenössische, kantonale und kommunale Vorschriften zum speziellen Ortsbildschutz und zur Denkmalpflege relevant. Die von diesen Vorschriften be- troffenen Gebiete liegen östlich des vorgesehenen Antennenstandortes. Gemäss der Einstufung im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) kommt dem Ortsbild von Madiswil regionale Bedeutung zu.12 Madiswil wird beschrieben als grosses Bau- erndorf mit erhöht stehender markanter Kirche am Rande des Langetentals. Besondere Lagequa- lität weise das Dorf durch seine exponierte Lage am Rande der von der Langete durchflossenen Ebene auf. Die Bebauung reiche bis an den Hang der weichen Hügelkette, die das Tal im Osten begrenze. Das Dorf, insbesondere die alles überragende Kirche, sei schon von weitem sichtbar. Gute räumliche Qualitäten besitze das Dorf wegen seinen schönen, verschiedenartigen Strassen- räumen. Im Bereich um die Kirche begrenzten die Bauten einen engen, geschlossenen Strassen- raum, ebenso definierten die gestaffelten Jahrhundertwendebauten im mittleren Ortsteil den Stras- senraum klar. Im Oberdorf bestimmten die grossvolumigen, locker angeordneten Höfe ein weit- räumiges, durchgrüntes Strassenbild. Der schmale, offene Dorfbach entlang der Strasse sei hier ein prägendes Element. Besondere architekturhistorische Qualitäten ergäben sich aus der Ables- barkeit der unterschiedlichen siedlungsgeschichtlichen Entwicklungsstufen und der Siedlungs- strukturen sowie aus der grossen Anzahl von wertvollen, stilistisch interessanten und regionalty- pischen Einzelbauten und Baugruppen. In der weiteren Umgebung der Bauparzelle liegen ausserdem die Baugruppen C (Madiswil, Dorf Nord) und D (Madiswil, Dorf Süd) gemäss kantonalem Bauinventar. Bei diesen Baugruppen han- delt es sich um Baudenkmäler im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BauG. Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Die Bau- gruppen C und D liegen auf der anderen Seite der Bahnlinie. Sie reichen bis zu 110 m (Baugruppe 8 VGE 2019/295 vom 28. September 2020 E. 2.4 mit Hinweisen; 2019/280 vom 28. September 2020 E. 2.3 mit Hinwei- sen. 9 VGE 2011/303 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen. 10 Fernmeldegesetz des Bundes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). 11 Vgl. zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.1, 133 II 353 E. 4.2, 133 II 64 E. 5.3; BVR 2007 S. 58 E. 5.2, 2002 S. 1 E. 2d. 12 Vgl. https://www.kultur.bkd.be.ch > Themen > Denkmalpflege > Bauen und Denkmalpflege > Ortsbildpflege > Orts- bild-Suche. 4/10 BVD 110/2023/122 C) bzw. 190 m (Baugruppe D) an den vorgesehenen Antennenstandort heran. Die Baugruppen C und D enthalten zahlreiche erhaltens- und schützenswerte Gebäude. Die Baugruppe C umfasst in etwa die nördliche Hälfte der alten Dorfanlage, die von einem Strassengeviert geprägt wird. Darin befinden sich unter anderem der Gasthof Bären (von 1646, 1790 und 1837) sowie der Kirch- hügel mit der Kirche (von 1779), dem Pfarrhaus (von 1607 und 1813), dem Ofenhausstöckli (von 1784) und dem Zehntenspeicher (aus dem 17. Jahrhundert). Das Ensemble am Kirchhügel wird als «prächtig und gleichsam als Wahrzeichen und Höhepunkt des Dorfes» beschrieben. Die Bau- gruppen C und D gelten gemäss dem Zonenplan13 der Gemeinde Madiswil gleichzeitig als kom- munale Ortbildschutzgebiete im Sinne von Art. 33 Abs. 1 GBR. Ortsbildschutzgebiete zeichnen sich durch einen räumlichen oder historischen Zusammenhang aus. In diesen Gebieten werden Objekte zusammengefasst, deren Wert in ihrer Wirkung in der Gruppe liegt. e) Für das Bauvorhaben sind schliesslich Vorschriften zum besonderen Landschaftsschutz re- levant. Die von diesen Vorschriften betroffenen Gebiete liegen auf der Nordseite des vorgesehe- nen Antennenstandortes. Der Antennenstandort liegt in unmittelbarer Nähe (rund 5 m) des BLN-Schutzobjektes Nr. 1312 «Wässermatten in den Tälern der Langete, der Rot und der Önz». Der hier relevante Teil des Schutzobjektes erstreckt sich über ein grossflächiges, langgezogenes Gebiet entlang der Langete zwischen Kleindietwil im Süden und Lotzwil im Norden. Gemäss Inventarblatt14 handelt es sich beim Schutzobjekt Nr. 1312 um einen wenig veränderten Typus einer im Mittelland ehemals ver- breiteten Kulturlandschaft «Wässermatten», welche nach bestimmter Kehrordnung kurzfristig überflutet werde. Das Wasser stamme aus mäandrierenden natürlichen Bächen und Quellen und werde mit Schleusen- und Grabensystemen verteilt. Entlang der Bäche und Gräben befinde sich eine parkähnliche Landschaft mit Baumreihen (Eschen und Erlen) und Hecken. Die Wässermatten seien im 13. Jahrhundert durch Zisterzienser des Klosters St. Urban angelegt worden. Auch heute sei das Gebiet von hydrologischer Bedeutung für die Grundwasseranreicherung. Auf kommunaler Ebene definiert Art. 36 Abs. 1 GBR das Landschaftsschutzgebiet, welches einen ähnlichen Schutzzweck vorsieht und ähnlich verläuft wie das BLN-Schutzobjekt Nr. 1315. Allerdings verläuft die Grenze deutlich weiter vom vorgesehenen Antennenstandort entfernt (ca. 440 m).15 Im Land- schaftsschutzgebiet sind ausschliesslich standortgebundene, unauffällig gestaltete Kleinbauten zugelassen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen dürfen und im öffentlichen Interesse lie- gen. Sodann liegt der Antennenstandort gemäss dem kommunalen Plan «Landschaftsschonge- biete» innerhalb des Landschaftsschongebiets nach Art. 36 Abs. 3 GBR.16 Die Landschaftsschon- gebiete bezwecken die Schonung von Gewässern und Böden, die Erhaltung bedeutender Lebens- räume für die wildlebende Tier- und Pflanzenwelt und das Bewahren des Landschaftsbildes. Störende Infrastrukturanlagen sind untersagt. Landwirtschaftliche Bauten, Anlagen und Terrain- veränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisie- rung der Landschaft beitragen und sich gut in das Landschaftsbild einfügen. 13 Zonenplan der Gemeinde Madiswil vom 5. Dezember 2013 im Mst. 1:1300, genehmigt durch das Amt für Gemein- den und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 16. Dezember 2014. 14 Vgl. www.map.geo.admin.ch > Geokatalog > Natur und Umwelt > Natur- und Landschaftsschutz > BLN > Link auf Objektblatt. 15 Vgl. Schutzzonenplan der Gemeinde Madiswil vom 5. Dezember 2013 im Mst. 1:5000, genehmigt durch das AGR am 16. Dezember 2014. 16 Vgl. blau schraffierte Fläche im Plan Landschaftsschongebiet vom 3. November 2014 im Mst. 1:15 000 nach Art. 36 Abs. 2 und 3 GBR, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 16. De- zember 2014. 5/10 BVD 110/2023/122 3. Ortsbild- und Landschaftsschutz; Würdigung a) Die Vorinstanz erteilte den Bauabschlag gestützt auf die negative Beurteilung durch die OLK. Auch die Gemeinde hielt im Amtsbericht vom 2. Juni 2023 fest, die Antenne wirke sich ne- gativ auf das Ortsbild aus. Ihrer Ansicht nach sei die UeO Grossmatt kein geeigneter Standort für das Bauvorhaben. b) Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der vorliegende Standort, der sich ihrer Ansicht nach in einem äusserst industriellen und gewerblich geprägten Gebiet befinde, in besonderem Masse für das Bauprojekt eigne. Sie bemängelt zudem, die Vorinstanz habe sich im angefochte- nen Entscheid auf pauschale Hinweise beschränkt, aus welchen sie schliesse, dass die Anlage mit dem Orts- und Landschaftsbild nicht in Einklang zu bringen sei. Eine Würdigung der Sachlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände führe hingegen zum Schluss, dass die Anlage ohne Weiteres bewilligungsfähig sei. So nehme der ortseinwärts gehende Betrachter auf der Un- terdorfstrasse die Anlage unweigerlich im Kontext mit der Bahnhofsanlage sowie den Industriean- lagen, welche sich auf dem Überbauungsgebiet Grossmatt befänden, wahr. Dank der Positionie- rung der Anlage westlich der markanten Bahnhofsanlage sei es keineswegs naheliegend, dass die Anlage im Kontext der Silhouette des Ortsbildes wahrgenommen werde. Auch die Horizontlinie werde nicht gestört, da der Mobilfunkmast geradeso gut als Teil der bereits bestehenden Masten der Bahnhofsanlage wahrgenommen werde. Das Argument der OLK, dass der vorliegende Stand- ort wesentlich exponierter sei als jener an der H.________strasse 7, überzeuge nicht, da das Gewerbegebiet relativ klein sei und keine wesentlichen Höhenunterschiede aufweise, so dass es für die visuelle Wahrnehmung keine Rolle spiele, dass die Anlage einige Meter weiter nördlich stehe als der frühere Standort. Die OLK sei ohne nachvollziehbaren Grund von ihrer bisherigen Einschätzung abgewichen, weshalb der Fachbericht vom 22. Mai 2023 an einem qualifizierten Mangel leide. Zudem habe die OLK schon betreffend den sehr nahe beim vorliegend in Frage stehenden Strandort zurecht festgehalten, dass aufgrund der Integration der geplanten Anlage in die Gewebezone nicht von einem erheblichen Störfaktor für das umliegende Kulturland ausge- gangen werden könne. Dasselbe gelte für den vorliegenden Standort. Die Anforderung von Art. 9 BauG, wonach die Mobilfunkantenne das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträchti- gen dürfe, sei somit ohne Weiteres erfüllt. c) Im vorinstanzlichen Verfahren hat die OLK in ihrem Bericht vom 22. Mai 2023 das Vorhaben wie folgt beschrieben: Der Standort liege giebelseitig vorgelagert zur ersten Baureihe am nördli- chen Dorfeingang. Hinsichtlich Dimensionierung, Gestaltung und Materialisierung entspreche das Bauvorhaben weitgehend dem von ihr im Jahr 2020 beurteilten Vorhaben. Damals sei der Neubau der Mobilfunkanlage nördlich (giebelseitig) des Gebäudes H.________strasse 7 innerhalb des Ge- werbegebiets vorgesehen gewesen. Für die Beurteilung könne im Wesentlichen auf die OLK-Be- richte aus dem Jahr 2020 zurückgegriffen werden. Die Hauptproblematik bleibe auch am neuen Standort bestehen bzw. verschärfe sich durch die exponierte Lage direkt am Siedlungsrand in unmittelbarer Nähe zum BLN-Gebiet. Die negativen Auswirkungen auf die Silhouette des Ortsbil- des, die Überragung der Horizontlinie, die weiträumige Einsehbarkeit sowie die weiteren in den beiden OLK-Berichten vom 24. Februar 2020 und vom 26. Juni 2020 festgehaltenen Probleme würden durch den neuen Standort nicht entschärft. Im Gegensatz zu ihrer Beurteilung im Jahr 2020, bei der sie zum Schluss gekommen sei, dass der Antennenstandort in der Gewerbezone grundsätzlich nicht falsch sei und aufgrund der räumlichen Situation und Integration in die Gewer- bezone nicht als erheblicher Störfaktor für das umliegende Kulturland bezeichnet werden könne, sei der neu vorgeschlagene, wesentlich exponiertere Standort negativ zu beurteilen. In ihrem Be- richt vom 26. Juni 2020 betreffend den Standort H.________strasse 7 bemängelte die OLK, dass die Ansicht auf die Antennenanlage aus dem BLN-Gebiet im Westen das grösste Konfliktpotenzial berge, da die Antennenanlage von den meisten Standorten aus gesehen über die Horizontlinie hinausrage und vor dem historisch wertvollen Ortskern von Madiswil störend wahrgenommen 6/10 BVD 110/2023/122 werde. Diese Wirkung werde durch die ausladende Ausrüstung der Antenne auf 25 m Höhe noch verstärkt. Die Gesamtwirkung sei von Westen her gesehen erheblich störend. Sie beantragte da- her, die geplante Antenne nicht zu bewilligen, da sie am vorgesehenen Standort in Widerspruch mit dem qualifizierten Orts- und Landschaftsbild stehe.17 d) Zur Diskussion steht ein 25 m hoher Antennenmast (ohne Blitzschutz). An der Mastspitze sind jeweils drei Antennenkörper auf zwei Ebenen mit einer horizontalen Ausladung an der Mast- spitze von rund 1.50 m vorgesehen. Unterhalb der Antennenkörper sollen zusätzlich je drei recht- eckige RRH-Elemente (sog. Remote Radio Heads) in einer Höhe von 22 m und zwei Richtfunk- antennen in einer Höhe von 20 m am Sendemast montiert werden. Der Standort der geplanten Mobilfunkantenne befindet sich unbestritten in einem Gewerbeareal entlang der Bahnlinie am nordwestlichen Dorfrand von Madiswil. Das Gewerbeareal besteht aus einem neueren Teil, der UeO Grossmatt im Norden, und einem älteren Teil mit einer Arbeitszone im Süden. Das Gewer- begebiet der UeO Grossmatt umfasst neuere, teils grossvolumige, aber eher niedrige und un- auffällige Gewerbebauten. Die Anlage soll giebelseitig vor der Nordfassade des rund 7 m hohen Gebäudes H.________strasse 4 errichtet werden. Das Gebäude H.________strasse 4 gehört zur ersten Baureihe am nördlichen Dorfeingang und befindet sich an einer sensiblen Stelle, nämlich direkt im Übergangsbereich vom Gewerbegebiet zur geschützten Landschaft von nationaler Be- deutung (BLN-Schutzobjekt Nr. 1312 «Wässermatten in den Tälern der Langete, der Rot und der Önz»). Wie in der Erwägung 2e erwähnt, liegt der Standort zudem gemäss dem kommunalen Plan «Landschaftsschongebiete» innerhalb des Landschaftsschongebiets nach Art. 36 Abs. 3 GBR. Vom BLN-Gebiet aus bestehen Sichtbezüge nach Osten und Südosten zum orts- und denkmal- geschützten Dorfkern von Madiswil, wie die Fotodokumentation der OLK vom 24. Februar 2020 und die Fotodokumentation des Augenscheins vom 8. Juni 2020 der BVD belegen.18 Weiter ist auf den in den Akten befindlichen Fotomontagen ersichtlich, dass die geplante Antenne mit der Höhe von 25 m die Gebäudehöhen der bebauten Umgebung im Gewerbeareal deutlich überragt und die ortsbildgeschützte Dorfsilhouette und die dahinter liegende sanfte Hügelkette, die das Tal im Osten begrenzt, beeinträchtigt.19 Die Beurteilung der OLK, dass die negativen Auswirkungen auf die Silhouette des Ortsbildes und die weiträumige Einsehbarkeit durch den neuen Standort nicht entschärft werden, ist daher für die BVD nachvollziehbar und plausibel, zumal der streitge- genständliche Standort direkt am Siedlungsrand noch exponierter ist als jener im Verfahren BVD 110/2019/196. Der Kritik der Beschwerdeführerin, der Bericht der OLK vom 22. Mai 2023 leide an einem qualifizierten Mangel, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Vielmehr beruht der Bericht der OLK auf sachlichen Kriterien, weshalb ihm vorliegend eine erhöhte Beweiskraft zukommt.20 Für die BVD besteht somit kein Anlass, von der nachvollziehbaren fachlichen Meinung der OLK abzuweichen. e) Im Gegensatz zum Projekt im Verfahren BVD 110/2019/196 befindet sich der Antennen- standort direkt am Siedlungsrand. Durch diese exponierte Lage kann nicht von einer guten Inte- gration in die bestehende Bebauung gesprochen werden. Die Lage direkt am Übergang vom Bau- gebiet zur offenen und geschützten Landschaft führt dazu, dass der Antennenmast von weither einsehbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht davon gespro- chen werden, dass sich der Standort für das Bauprojekt in besonderem Masse eignet. Das Ge- genteil ist der Fall. Auch überragt der Antennenmast die Gebäudehöhen im Gebiet der UeO Gross- matt massiv. Die geplante Antennenanlage würde in ihrer Bauweise und Dimension als massives, 17 Vgl. pag. 158 der Archivakten im Dossier BVD 110/2019/196. 18 Vgl. Foto «Gesamtsicht von Madiswil und seinen nordwestlichen Abschluss gegen die Wässermatten» der Fotodo- kumentation der OLK vom 24. Februar 2020, pag. 113 der Archivakten im Dossier BVD 110/2019/196, sowie Fotos Nr. 6 und 8 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 8. Juni 2020 der BVD der Archivakten im Dossier BVD 110/2019/196. 19 Vgl. Fotomontagen pag. 157 und 161 in den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 20 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff. 7/10 BVD 110/2023/122 vertikales Element ins Auge springen und den bereits bestehenden Kontrast im Übergangsbereich zwischen bebautem Gebiet und geschützter Landschaft in störender Weise verstärken. Das gilt besonders von Standorten vom BLN-Gebiet aus in Blickrichtung Osten und Südosten, wie auf den Fotomontagen in den Vorakten gut ersichtlich ist.21 Aus dieser Perspektive tangiert die technische Anlage auch die Dachlandschaft des dahinter liegenden orts- und denkmalgeschützten Dorfes und beeinträchtigt insbesondere das Erscheinungsbild des als schützenswert eingestuften Land- gasthofs Bären mit seinem mächtigen Vollwalmdach stark, wie die Fotomontagen in den Vorakten belegen.22 Aus den Fotos des Augenscheins vom 8. Juni 2020 ergibt sich ausserdem, dass der Antennenmast in Blickrichtung Osten in störende Konkurrenz zum Kirchturm treten würde.23 Die- ser Eindruck wird durch die massiven Aufbauten an der Mastspitze noch verstärkt. Wie die Be- schwerdeführerin zwar zutreffend ausführt, wird die Antenne von ortseinwärts fahrenden Betrach- tern auf der Unterdorfstrasse zusammen mit dem Bahntrasse wahrgenommen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Antennenmast auch aus dieser Perspektive störend in Erscheinung tritt. Auf dem von der Beschwerdeführerin als Beweismittel einreichten Bild (Google Streetview Screenshot) ist zu erkennen, dass die Gewerbebauten der UeO Grossmatt von diesem Standort aus grösstenteils durch die Ufervegetation entlang des Seitenarms des Tränkibachs verdeckt sind, während der obere Teil des Antennenmastes ohne Abdeckung frei sichtbar wäre und den Horizont ohne Hintergrundabdeckung teilt. Der Antennenmast ist zudem rund 50 m von den bestehenden Masten der Bahnhofsanlage entfernt, weswegen eine Einordung des geplanten Mobilfunkmasts in die Bahnhofsanlage nicht möglich ist. Vielmehr würde er aus dieser Perspektive ebenfalls als überdimensioniertes, vertikales und solitäres Element in Erscheinung treten. Dadurch, dass der Antennenmast keinem räumlichen Element zugeordnet werden kann und von der Unterdorfstrasse aus gleichzeitig horizontbildend ist, würde er trotz der bestehenden Fahrleitungsmasten entlang des Bahntrasses einen markanten Blickfang darstellen und einen störenden Kontrast zu den deut- lich niedrigeren Bauhöhen in der Umgebung bilden. f) Nach dem Gesagten würde die geplante Mobilfunkanlage aufgrund ihrer exponierten Lage und dem massiven Überragen der bestehenden Bebauung von verschiedenen Standorten aus einen erheblich störenden Fremdkörper darstellen und zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Besonders heikel ist die Sicht von den Standorten im BLN-Gebiet in Richtung des alten Dorfkerns von Madiswil. Von diesen Standorten aus beeinträch- tigt die Antenne auch die geschützte Silhouette des historisch wertvollen Dorfkerns. Das Bauvor- haben verletzt somit die kantonalen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV) und kommuna- len Vorschriften (Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 GBR) zum Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie zur Denkmalpflege (Art. 10b Abs. 1 BauG). Auch die Gemeinde Madiswil hat sich klar gegen die geplante Mobilfunkanlage ausgesprochen. Somit stehen auch Aspekte der Gemeindeautono- mie der negativen Beurteilung der Anlage nicht entgegen. Dass die Vorinstanz das Bauvorhaben gestützt auf den Bericht der OLK nicht bewilligt hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. g) Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturbauten in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, sofern sie die massgebenden Grenzwerte einhalten und im Wesentlichen der Versorgung der Wohnzone dienen, in der sie errichtet werden sollen. Der geplante Standort selbst liegt zwar nicht in einem Schutzgebiet und die Mobilfunkanlage soll auch nicht auf einem denkmalgeschützten Gebäude erstellt werden. Die Umgebung der Bauparzelle zeichnet sich jedoch durch eine sehr hohe Qualität und Schutzwürdigkeit aus, sodass an das Bauvorhaben entsprechend hohe Anfor- derungen zu stellen sind. Diesen Anforderungen wird die geplante Anlage am fraglichen Standort und in diesen Dimensionen nicht gerecht. Räumliche Elemente mit ähnlicher vertikaler Ausdeh- 21 Vgl. pag. 157 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 22 Vgl. Fotomontagen pag. 157 und 161 in den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 23 Vgl. Fotos Nr. 6 und 8 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 8. Juni 2020 der BVD, pag. 137 f. der Archi- vakten im Dossier BVD 110/2019/196. 8/10 BVD 110/2023/122 nung, die das dominante Erscheinungsbild und die Weitenwirkung der geplanten Antennenanlage brechen könnten, sind nicht vorhanden. Auch steht der Bauabschlag nicht in Widerspruch zur Fernmeldegesetzgebung. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass es ihr in Zukunft verwehrt wäre, eine kleinere oder weniger exponierte Mobilfunkanlage an einem weniger sensiblen Standort aufzustellen. Es ist auch nicht ausge- schlossen, dass die gewünschte Versorgung mit mehreren kleineren Anlagen erreicht werden könnte. Insoweit führt der vorliegende Entscheid nicht zu einem grundsätzlichen Verbot von Mo- bilfunkantennen in der Gemeinde Madiswil. Auch die allgemeinen Hinweise der Beschwerdefüh- rerin zur Standortsuche, Dimensionierung und Leistungsfähigkeit der Antenne lassen das Projekt nicht als derart wichtig erscheinen, dass die Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes dahinter zurücktreten müssten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus der Mobilfunkkonzes- sion kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ableiten lässt.24 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bauab- schlag weder falsch, rechtswidrig noch willkürlich, sondern sachlich vertretbar und rechtlich halt- bar. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 4. Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag des Regierungs- statthalteramts zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdefüh- rerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). c) Die Voraussetzungen für eine Parteikostenentschädigung an die Vorinstanz und an die Ge- meinde Madiswil sind nicht erfüllt (Art. 104 Abs. 1 und Art. 4 VRPG). Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden daher keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 6. Juli 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 24 BVR 2007 S. 58 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 29 mit weiteren Hinweisen. 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 9/10 BVD 110/2023/122 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrie- ben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Madiswil, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10