b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten sowie den vorhandenen Fotos und Plänen genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Verfahrensbeteiligten beantragten Beweismittel (Augenschein, Parteibefragung, diverse Editionsbegehen) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.28 28 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen.