a) Zusammenfassend verstossen die geplanten Neubauten (Zweifamilienhaus und Garage) gegen das Erfordernis der Identitätswahrung. Das AGR hat dem Bauvorhaben zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt. Dass andere Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG zur Anwendung gelangen könnten, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Insgesamt ist dem Bauvorhaben in Gutheissung der Beschwerde der Bauabschlag zu erteilen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde Saanen vom 22. Dezember 2022 und die Verfügung des AGR vom 17. November 2022 sind aufzuheben.