Ob das AGR zu Recht von einem «Ensemble» ausgegangen ist und ob im Falle eines «Ensembles» die maximalen bundesrechtlichen Erweiterungsmöglichkeiten der beiden Gebäude nach Art. 42 Abs. 3 RPV zusammengeführt und dann auf die beiden neu zu erstellenden Gebäude frei verteilt werden können, muss bei diesem Ergebnis nicht näher geprüft werden und kann offen bleiben. Gleiches gilt für die ebenfalls strittige Frage, ob die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 RPV mit dem vorliegenden Projekt eingehalten werden. 5. Ergebnis, Beweismittel und Kosten