Vielmehr verändert sich das äussere Erscheinungsbild erheblich. Diese erheblichen Veränderungen im Vergleich zum Bestand führen nicht nur zu einer veränderten Charakteristik beider Gebäude, auch das optische Gesamtbild der beiden Bauten ist in keiner Weise mehr vergleichbar mit dem Bestand. In der Summe führen die Veränderungen dazu, dass die Wesensgleichheit mit den geplanten Neubauten nicht mehr gewahrt ist. Das Erfordernis der Identitätswahrung wird – entgegen der Ansicht des AGR (welches seinen Standpunkt selber kaum begründete und ebenfalls von einem Grenzfall ausging) – nicht eingehalten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art.