Dasselbe lässt sich jedoch nicht für die geplante Garage sagen, bei welcher mit der neuen Nutzung im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzung im Jahr 1972 von einer Änderung der Zweckbestimmung auszugehen ist und bei welcher das Dach in anderer Materialisierung und Farbe als bis anhin ausgeführt werden soll. Bei beiden Gebäuden kann zudem bei den aufgeführten Veränderungen (E. 4c/d) in der Gesamtbetrachtung nicht mehr von untergeordneten Änderungen gesprochen werden. Vielmehr verändert sich das äussere Erscheinungsbild erheblich.