e) Zwar soll das Haupthaus weiterhin der Wohnnutzung dienen, womit sich diesbezüglich die Zweckbestimmung/Nutzungsart nicht ändert. Das neue Wohnhaus orientiert sich auch hinsichtlich Dach- und Fassadenmaterialisierung am bestehenden Wohnhaus. Dasselbe lässt sich jedoch nicht für die geplante Garage sagen, bei welcher mit der neuen Nutzung im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzung im Jahr 1972 von einer Änderung der Zweckbestimmung auszugehen ist und bei welcher das Dach in anderer Materialisierung und Farbe als bis anhin ausgeführt werden soll.