c) Der massgebende Referenzzustand für den die Frage der Identitätswahrung ist der rechtmässige Zustand am 1. Juli 1972 (vgl. E. 3c). Was das Wohnhaus anbelangt, so lässt sich gestützt auf die in den Akten erwähnten und auf Nachhaken des Rechtsamts teilweise nachgereichten Baubewilligungsakten feststellen, dass rechtmässige Umbauten dieses Gebäudes im Jahr 2004 («Ersetzen der Bruchsteinmauer durch Mauerwerk im Erdgeschoss sowie interne Umbauarbeiten»16) im Jahr 2012 («Erweiterung des bestehenden Balkons auf der Südseite mit Änderungen von Fassaden, Fenstern und Türen auf der Nord-, Ost- und Südseite sowie interne Umbauarbeiten»17) und im Jahr 2014 («geringfügige Fassadenänderungen sowie