42 Abs. 3 RPV legt Erweiterungsmasse fest, auf deren Bewilligung ein Anspruch besteht, sofern die Identität nicht aus anderen Gründen in Frage gestellt ist. So ist es denkbar, dass zwar das Erweiterungsmass eingehalten ist, die Art und Weise der Ausführung aber zu einem Ergebnis führt, das nicht mehr als im Wesentlichen identisch mit dem Ausgangsbestand bezeichnet werden kann.14 Auch bei Fällen von Abbruch und Wiederaufbau – wie hier – ist die Identität oder Wesensgleichheit von abgebrochenem und neuem Objekt Voraussetzung.15